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OT: Hier könnte demnächst ein Forum entstehen, auf dem sich alle Gildenmitglieder verwirklichen Können - die Dimensionologen arbeiten daran... :-) Bis dahin werden hier die Anzeigen und Bekanntmachungen der Gildenkanzlei veröffentlicht. Ab und zu mal vorbeischauen! |
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Anzeigen
der Kanzlei |
Informationen zur Wahl zum Erzkanzler |
Die altertümlichen Unterlagen, die sich mit der Wahl eines Erzkanzlers beschäftigen, konnten zum Teil übersetzt werden. Hier sind die Ergebnisse der Übersetzungen und die Regelungen, die die Kanzlei daraufhin getroffen hat: Es muss ein Erzkanzler gewählt werden, wenn der Erzkanzler verstirbt, als tot zu vermuten ist oder abgedankt hat. Die Wahl muss spätestens zur zweiten Sonnenwende nach dem Eintreffen eines der obigen Umstände geschehen sein. Die Kanzlei tut mit der Wahl im dritten Monat des nächsten Jahres dieser Regel Genüge. Jedes Mitglied der Gilde, das eine Sonnenwende vor der Wahl Mitglied des Grossen Rates ist, kann sich selbst zur Wahl stellen oder aufgestellt werden. Die Kanzlei: Wer bis zur Wintersonnenwende dieses Jahres den Titel Magier der Silbermondgilde trägt, ist berechtigt, zur Wahl zum Erzkanzler aufgestellt zu werden. Selbstaufstellung ist möglich. Wer zur Wahl aufgestellt ist, benötigt drei Fürsprecher aus dem Magisterrat, die seine Kandidatur unterstützen und somit gültig machen. Wer bis Jahreswechsel dieses Jahres die Aufstellung nicht ausschlägt, ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Die Wahl wird vom Magisterrat in Konklave ausgeführt. Jeder Magister darf einen Zeugen in die Konklave bestellen. Zeugen sind nicht redeberechtigt. Nichtanwesende Magister sind angehalten, ihre Wahl per Brief bei der Kanzlei zu hinterlegen. Nur bis zum Jahreswechsel aufgestellte und nicht ausgeschlagene Kandidaten dürfen so gewählt werden. Die Briefstimmen zählen in jedem Wahlgang. Für die Kanzlei |
Zum Testament des Erzkanzlers |
Sehr verehrte Schwestern
und Brüder der Gilde!
Wir verstehen sehr gut, daß die vergangenen Ereignisse Eure sonstige
Gemütsruhe erschüttern.Wir trauern um den Erzkanzler, der
als "im Felde vermißt, vermutlich verstorben" gilt. Gleichwohl müssen wir die festgeschriebenen Wünsche seiner Magnifizenz akzeptieren. In den meisten Fällen gibt es wohl auch keine Einwände. Wer seine Inauguration in ein Amt nicht akzeptiert, möge das in diesem Mondlauf in der Kanzlei schriftlich oder zu Protokoll der Kanzlei kund tun. Das Fürstmagistrat Kranichfeld ist eine besondere Angelegenheit. Nach Studien in den Akten gibt die Kanzlei bekannt, daß die Übergabe Kranichfeld aus dem Herrschaftsgebiet Beilstein NICHT an die Gilde als institutionelle Person erfolgte, sondern an Ambrosius Graufuchs persönlich. Folglich ist die Einrichtung des Fürstmagistrats einem Geschenk an die Gildengemeinschaft gleichzusetzen. Wenn der Beschenker nun testamentarisch festlegt, daß dieses Geschenk gleichsam zurückgenommen und anderweitig vererbt wird, ist es sicher eine interessante Rechtsfrage, ob das gültig ist. Es ist aber auch eine Frage der Pietät gegenüber dem Mann, der wie kein anderer die Gilde nach aussen vertreten und die meiste politische Last auf seinen Schultern getragen hat. Die Umwidmung des Landes ist im Testament kurz, aber sinnig begründet. Die Kanzlei ist bestrebt, dem Wunsch des vermutlich verstorbenen Erzkanzlers nachzukommen. Natürlich beugt sich die Kanzlei dem formulierten Wunsch des Magisterrats. Der Vertrag, der in diesen Tagen dem begünstigten Sigfrid von Eichengrund zukommt, regelt ausführlich und in der für einen Zauberer verständlichen Sorgfalt die Rechte, Pflichten und Freiheiten der Gilde innerhalb Kranichfelds. Wir sind notariell beauftragt, die Abwicklung dieses Vertrages zu betreuen und können deswegen bis zum Abschluß desselben keine Inhalte veröffentlichen. Soviel aber sei gesagt: nach gründlicher Überprüfung des Vertrages scheint die Sorge, daß sich im täglichen Leben und an der Zukunft der Gilde irgendetwas nachteilig ändern könnte, unbegründet. Desweiteren wollen wir darauf hinweisen, daß die Herrschaften Magister offenbar übersehen haben, daß Rimon von Benden durchaus noch der erste Kanzler der Gilde ist. Wir bitten seine Exzellenz um Nachsicht. Der Weggang des zweiten Kanzlers scheint nicht nur familiäre Hintergründe zu haben: Im Verweservertrag liegt begründet, daß die Aufgaben des zweiten Kanzlers fast gänzlich wegfallen und seine Magnifizenz deswegen diesen Posten nicht neu besetzt hat. Gegen diese ungewöhnliche Maßnahme seiner Magnifizenz aufzubegehren, ist gildenrechtlich sicher zulässig. Gleichwohl können und sollten wir die Möglichkeit, die Umstrukturierung der Gilde in diesen traurigen Zeiten aufzunehmen, nicht verfallen lassen. Der Vorschlag der Kanzlei zu diesen Angelegenheiten ist, den Magisterrat baldmöglichst tagen zu lassen und gegebenenfalls einen Großen Rat einzuberufen, der über das Verbleiben der einzelnen Magister und über andere grundlegende Regelungen beraten kann. Desweiteren müssen wir Euch informieren, daß es für den Fall einer ungeklärten Nachfolge des Erzkanzlers einige uralte Schriften gibt, die die Kanzlei momentan dechiffriert. Es kann also durchaus sein, daß wir bezüglich Zeitpunkt und Art der Ermittlung des neuen Erzkanzlers keine großen Spielräume haben. Über alle Einzelheiten wird Euch die Kanzlei umgehend informieren. Für die Kanzlei |