Gründungsvertrag der Allianz der Arkanen Akademien

  1. Status der Allianz
    1. Die Allianz Arkaner Akademien (AAA) ist ein Zusammenschluß selbständiger, eigenverantwortlich arbeitender Organisationen mit akademischem Lehrauftrag im arkanen Bereich.
    2. In der AAA schließen sich Organisationen zusammen, die von gegenseitiger Anerkennung und Wertschätzung geprägt sind, und die eine gemeinsame Auffassung von sinnvoller Lehre und Forschung im arkanen Bereich haben.
    3. Ziele der AAA seien, die in ihr vereinten Organisationen zu stärken, die Forschung und Lehre im arkanen Bereich zu fördern und einen Lehrkatalog von gleichbleibend hoher Qualität zu erstellen.
    4. Wichtigstes Ziel der AAA sei es, den Umgang mit arkanen Mächten und Energien im Einklang mit verantwortlichem Verhalten und größtmöglicher Umsicht zu lehren, zu fördern und unverantwortlichen Umgang mit Magie zu verfolgen.

  2. Sitz und Besitz der Allianz
    1. Die AAA hat keinen eigenen Sitz oder Besitz.
    2. Alle Niederlassungen der in der AAA zusammengeschlossenen Organisationen zählen als Niederlassungen der AAA.
    3. Die Hauptsitze der Organisationen seien Hauptsitze der AAA, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt.
    4. Die Aufwendungen der AAA werden durch die in ihr zusammengeschlossenen Organisationen gemeinsam getragen.

  3. Die Sekretäre der Allianz
    1. Jede in der AAA befindliche Organisation hat einen hauptverantwortlichen Sekretär zu bestimmen. Modus dieser Bestimmung obliegt der einzelnen Organisation.
    2. Die Sekretäre der AAA tragen die Verantwortung für alle untergeordneten Mitarbeiter der AAA, unabhängig von deren eventueller eigener Organisationszugehörigkeit.
    3. Sie tragen Verantwortung für die Koordinierung der Lehrmeinung, der Lehrinhalte und der Prüfungsordnung.
    4. Sie vertreten in der AAA die Interessen ihrer Organisation.
    5. Sie vertreten nach außen alleinig die Interessen der AAA.
    6. Sie stehen dem Vorstand ihrer Organisation Rede und Antwort. 

  4. Die Ämter der Allianz
    1. Die Sekretäre der AAA bestimmen in Eigenverantwortung die anderen Ämter der AAA.
    2. Der Truchseß der AAA ist verantwortlich für die finanzielle Regelung aller Aufwendungen der AAA. Er steht den Sekretären Rede und Antwort. Er hat Zeichnungsrecht für alle finanziellen Transaktionen der AAA.
    3. Der Archivar der AAA ist verantwortlich für die Sichtung und Verwaltung aller der AAA zugänglichen Schriften und Artefakte. Er steht den Sekretären der AAA Rede und Antwort. Er leitet den Kongreß der Bibliothekare und Archivare der zusammengeschlossenen Organisationen.
    4. Der Inquisitor der AAA ist verantwortlich für die Verfolgung und Dingfestmachung der durch ein Organ der AAA gesuchten Personen oder Dinge. Er steht den Sekretären der AAA Rede und Antwort.
    5. Allen Ämtern der AAA werden nach Bedarf hauptamtliche Mitarbeiter zugestellt. Über Einstellung und Besoldung entscheidet der Truchseß im Einverständnis mit den Ämtern.
    6. In erforderlichen Situationen werden den Ämtern der AAA nach Maßgabe des Inquisitors Hilfskräfte aus den zusammengeschlossenen Organisationen zugeteilt, um eine effektive Verfolgung zu gewährleisten.

  5. Die Richter der Allianz
    1. Das Amt der Richter der AAA wird nicht durch die Sekretäre bestimmt. Die Vorstände der Organisationen selbst benennen je einen Richter, der von allen anderen Interessen freigesprochen wird. Das Gericht der AAA besteht immer aus allen Richtern. Sie sind zu einer Einigung verpflichtet.
    2. Die Richter der AAA sind alleinig dem Vertragswerk der AAA verantwortlich. Sie entscheiden alle Fälle, die vor das Gericht der AAA getragen werden.
    3. Die Entscheidungen dieses Gerichtes sind für alle Organisationen in der AAA und alle in ihnen beinhalteten Personen verbindlich.
    4. Die Richter der AAA entscheiden in Eigenverantwortung oder nach Antrag über eine Verfolgung bestimmter Personen oder Dinge durch den Inquisitor der AAA.
    5. Die Richter der AAA entscheiden gemäß den Richtlinien der AAA über ein Strafmaß aller dingfest gemachter Personen sowie über den Verbleib eingezogener Dinge. 

  6. Die Lehrmeinung
    1. In der AAA findet ein ständiger Austausch aller Forschungsergebnisse statt. Alle durch die Organisationen veröffentlichten Schriften sind in Kopie dem Archivar der Allianz vorzulegen.
    2. Jede in der AAA vertretene Organisation entsendet einen verantwortlichen Bibliothekar oder Archivar in den Kongreß der Bibliothekare und Archivare der AAA.
    3. Aus dem vorgelegten Material erstellt der Kongreß der Bibliothekare und Archivare der AAA eine Lehrmeinung. Diese Lehrmeinung ist Grundlage für die Bewertung aller innerhalb der AAA zur Prüfung vorgelegten Schriften, Arbeiten und akademischen Aufsätze.
    4. Der Kongreß stuft alle Schriften nach dem wichtigsten Ziel der AAA ein (1.4).
    5. Der Kongreß entscheidet über die Einstufung aller vorgelegten Schriften in folgende Kategorien:

    1. Dieser Einstufung haben alle Bibliotheken und Archive der in der AAA zusammengeschlossenen Organisationen Folge zu leisten. Alle Schriften sind ihrer Einstufung nach unter Verschluß zu halten und nur gegen entsprechende Nachweise auszuhändigen.
    2. Gegen diese Einstufung durch den Kongreß kann nur vor dem Gericht der AAA Einspruch erhoben werden. 

7. Der Lehrkatalog

    1. Die Sekretäre der AAA bilden mit dem Archivar der AAA den Ausschuß zur Bestimmung des Lehrkatalogs. Hierbei vertreten die Sekretäre ausdrücklich die Interessen ihrer Organisation.
    2. Aus der Lehrmeinung erstellt obengenannter Ausschuß den Lehrkatalog. Um von der AAA sanktionierte Titel zu vergeben, müssen die zusammengeschlossenen Organisationen die Bestimmungen des Lehrkataloges erfüllen. Dies zu überprüfen, obliegt obengenannten Ausschuß.
    3. Der Lehrkatalog gibt die Inhalte der Veranstaltungen an, die durch einen Studierenden besucht werden müssen, bevor er eine entsprechende Prüfung ablegen darf.
    4. Alle Pflichtveranstaltungen, die durch den Lehrkatalog zwingend vorgeschrieben sind, muß eine Organisation der AAA auch anbieten und prüfen können.
    5. Die Prüfungsordnung ist Teil des Lehrkataloges und ist für alle AAA-sanktionierten Titel verbindlich.
    6. Alle für einen Titel der AAA notwendigen Prüfungen sind in Inhalt und Ausführung anhand der Prüfungsordnung durch obengenannten Ausschuß zu genehmigen.
    7. Hauptsächliche Grundlage der Prüfungen sei das wichtigste Ziel der AAA (1.4.).
    8. Die Titel der durch die AAA sanktionierten Prüfungen seien:

    1. Titel ohne ein AAA-Sanktionierung unterliegen nicht dem Lehrkatalog. Sie werden frei durch die jeweilige Organisation vergeben. 

8. Die Richtlinien der AAA

    1. Die Richtlinien der AAA sind die Grundlage der Tätigkeit des Gerichtes der AAA. Sie sind für alle in der AAA zusammengeschlossenen Organisationen verbindlich.
    2. Über diese Richtlinien können nur die Vorstände aller Organisationen durch Mehrheit neu entscheiden.
    3. Termin einer möglichen Änderung der Richtlinien sei die Sommersonnenwende eines jeden Jahres. Ansonsten können die Richtlinien nicht verändert werden.
    4. Im Falle eines laufenden Verfahrens gegen Personen treten eventuell gemachte Änderungen erst nach erfolgtem Richtspruch in Kraft. Laufende Verfahren werden immer nach Rechtsprechung des Anklagezeitpunktes gerichtet.
    5. Jede in der AAA beinhaltete Person darf beim Gericht der AAA Einspruch gegen eine geltende Richtlinie erheben. In solchem Falle muß das Gericht der AAA Inhalt und Sinn dieser Richtlinie überprüfen und gegebenenfalls zur Sommersonnenwende den Vorständen der zusammengeschlossenen Organisationen einen Veränderungsvorschlag unterbreiten.
    6. Alle in den Richtlinien vertretenen Texte müssen in Einklang mit dem wichtigsten Ziel der AAA stehen (1.4.).

 

Dieses Vertragswerk sei die Grundlage des Zusammenschlusses in der Allianz der Arkanen Akademien. Über die Inhalte der Vertragsteile Lehrmeinung, Lehrkatalog und Richtlinien der AAA wird nacht Vertragsschluß mündlich verhandelt.

Möge dieses Dokument die Grundlage für eine fruchtbare Zusammenarbeit der in der Allianz zusammengeschlossenen Organisationen sein.