Präambel

Im Jahre 234 MZ gründete sich im Lande Franken die Silbermondgilde der Magier. Zuvor hatten schreckliche Kriege zwischen wenigen mächtigen Magiern das Land fast vollständig verwüstet. Damals gründete Grisbart der Graue die Gilde, um das Forschen und Handeln aller Magiekundigen in diesem Land unter ein Motto zu stellen:

Macht und Verantwortung sind Schwestern.

Kein Magier sollte, ohne sich der Folgen vollends bewußt zu sein, magische Macht erlangen oder ausüben.

 

I. Manifest

Ziele und Gestalt der Silbermondgilde

Ziele der Gilde

Wissen ist Macht

Das erklärte Ziel der Gilde ist es, Wissen zu sammeln und zu ordnen, es zu verwalten und dem Würdigen zur Verfügung zu stellen.

Macht ohne Wissen ist Nichts

Das erklärte Ziel der Gilde ist es, vor das Erlangen von magischer Macht eine umfassende Ausbildung zu stellen, damit der magisch Handelnde die Ausmaße seines Handelns erkennt.

Macht ist Verantwortung

Das erklärte Ziel der Gilde ist es, vor das Erlangen von magischer Macht eine umfassende Ausbildung zu stellen, damit der magisch Handelnde in der Lage ist, die Ausmaße seines Handelns gerecht und weise zu beurteilen.

Gestalt der Gilde

Die Silbermondgilde der Magier ist ein Zusammenschluß magisch Wirkender, die das Gildenmotto ehren und leben.

Die Silbermondgilde ist die Landesherrin des Reiches Kranichfeld.

 

Haltung nach außen

Die Silbermondgilde als Manifestation magischer Macht und als Ausbildungsstätte ist in allen Belangen neutral.

Die Silbermondgilde als Landesherrin tritt für das Wohl und das Leben aller Bewohner Kranichfelds ein.

Haltung nach innen

Die Silbermondgilde formt sich nach dem II. Manifest zu einer Gemeinschaft der magisch Wirkenden.

Ehrenpflichten der Mitglieder der Silbermondgilde

Ein Gildenmitglied verwirklicht das Gildenmotto durch sein Handeln und Streben.

Ein Mitglied der Gilde steht stets für seine Gildenbrüder und Gildenschwestern ein.

Eines Gildenmitglieds Leib, Leben, Ehre und Gut sind Leib, Leben, Ehre und Gut aller Gildenmitglieder und werden so beschützt.

Ein Gildenmitglied vertritt die Würde der Gilde durch sein Verhalten.

 

II. Manifest

Der Innere Aufbau der Silbermondgilde

1. Die Ämter der Silbermondgilde

Der Erzkanzler

  1. Der Erzkanzler ist das Oberhaupt der Gilde. Er trifft die grundlegenden Entscheidungen über die äußeren Beziehungen der Gilde als Ganzes, über die Einrichtung und Aufhebung von Niederlassungen und über alle Belange, die nicht dem Magisterrat oder dem Großen Gildenrat obliegen.
  2. Der Erzkanzler ist der Erste Diener der Gilde. Er steht der Gilde in aller Ehre und Würde vor. Er ist in seinem Handeln an die Gesetze der Gilde gebunden und verpflichtet, ihnen zur Durchsetzung zu verhelfen und nach ihrer Weisheit zu urteilen.
  3. Es ist seine Pflicht, stets in all seinem Handeln darauf bedacht zu sein, den Ruhm der Gilde und den Glanz ihres hervorragenden Rufes zu mehren.
  4. Der Erzkanzler trifft alle Entscheidungen mit Weitsicht und aller gebührenden Umsicht nach angemessenem Ratschluß. Seine Entscheidungen haben nicht dem Wohle einzelner und nicht den Zielen einzelner Gruppen innerhalb oder außerhalb der Gilde , sondern stets dem allgemeinen Wohle und Gedeihen der gesamten Gilde zu dienen.
  5. Der Erzkanzler vertritt die Gilde nach außen. Er entscheidet über Krieg und Frieden; gegen eine Entscheidung des Erzkanzlers zur Kriegserklärung kann der Magisterrat oder der Große Gildenrat mit Mehrheit sein Veto einlegen.
  6. Der Erzkanzler ernennt die Kanzler und die Magister der Gilde. Wenn ein Kanzler oder ein Magister seinen Pflichten nicht nachkommt oder ein anderer Magier der Gilde diese Pflichten besser erfüllen kann, setzt er den Kanzler oder den Magister ab und beruft den Successor ins Amt.
  7. Der Erzkanzler darf eine Einheit der Silbermondgarde zu seiner persönlichen Leibwache bestellen. Damit unterstellt er sie seinem Befehl.
  8. In Kriegszeiten hat der Erzkanzler den Oberbefehl über die Silbermondgarde.
  9. Der Erzkanzler erlaubt oder verbietet Duelle zwischen Mitgliedern der Gilde, wenn und insofern sie nicht Folge eines Urteils des Gildengerichts sind.
  10. Der Erzkanzler wird vom Magisterrat der Silbermondgilde mit Mehrheit auf Lebenszeit gewählt. Zur Wahl stehen alle Magier der Gilde und alle Mitglieder des Magisterrates.
  11. Der Erzkanzler kann einen Magier der Gilde zur Wahl zum neuen Erzkanzler vorschlagen.
  12. Der Erzkanzler darf nicht Kanzler oder Magister sein oder ein anderes hohes Amt innehaben, welches die Wahrnehmung seiner Pflichten als Erzkanzler hindern oder die Weisheit seines Urteils als Erzkanzler trüben könnte.
  13. Der Erzkanzler darf seinen Rücktritt nur zur Sommer- oder Wintersonnenwende erklären und muß dies mindestens dreiunddreißig Tage vorher ankündigen.

Die Kanzler der Gilde

  1. Die Kanzler führen die Geschäfte der Gilde nach Maßgabe der grundlegenden Entscheidungen des Erzkanzlers.
  2. Ein Kanzler darf nicht Magister sein oder ein anderes hohes Amt innehaben, welches die Wahrnehmung seiner Pflichten als Kanzler hindern könnte.
  3. Die Kanzler treten im Falle des Todes oder Rücktritts des Erzkanzlers in dessen Rechte und Pflichten ein und nehmen diese im Einvernehmen wahr, bis ein neuer Erzkanzler gewählt ist.
  4. Als Zweiter und Dritter Diener der Gilde sind die Kanzler der Gilde und ihren Gesetzen ebenso verpflichtet wie der Erzkanzler.

Der Erste Kanzler ( Der Gildenkanzler)

  1. Der Erste Kanzler ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf des akademischen Apparates der Gilde. Er bestätigt die Lehrpläne der Magister und überwacht Forschung und Lehre der Gilde. Er bestätigt die Kassenberichte der Kämmerei und überwacht die Gelderverteilung in den Magistraten.
  2. Der Zweite Kanzler ( Der Reichskanzler)

  3. Der Zweite Kanzler ist verantwortlich für die innere und äußere Sicherheit der Gilde. Er vertritt als Reichskanzler den Fürstmagister nach dem äußeren Recht.

 

Der Magisterrat

In folgende Ämter werden berufen:

  1. Die Fähigsten eines Faches seien genannt Magister. Ihre Fähigkeit sei im Wettbewerb gegen andere Bewerber um den Magistertitel herausgestellt, sowie in der Anfertigung von Schriften, die ihr fachliches Wissen unter Beweis zu stellen vermögen.
  2. Ihre vornehmste Pflicht und Aufgabe ist es, den Reichtum der Gilde an Wissen und ihre magische Macht zu mehren, allen Mitgliedern der Silbermondgilde eine exzellente Grundlagenausbildung angedeihen zu lassen und ihnen das Fortschreiten ihres arkanen Wissens und ihrer Künste bis in die höchsten Gefilde der Magie zu ermöglichen.
  3. Ihre Pflicht ist es außerdem, mit ihren Kenntnissen die Forschungen anderer Mitglieder der Silbermondgilde zu unterstützen und die Forschung an ihrer Fakultät auf das Vortrefflichste voranzutreiben und die Ergebnisse der Forschungen in ihrer Fakultät der Gilde in Gestalt von Abhandlungen und Lehrvorträgen zur Verfügung zu stellen.
  4. Jeder Magister hat die Exzellenz der Silbermondgilde in seiner Fakultät sowie in der gesamten communitas magicae zu repräsentieren.
  5. Jedem Magister obliegt die innere Organisation seiner Fakultät und die Aufteilung der ihr zugeordneten Gelder, sofern die Gesetze der Gilde nicht eine Zuständigkeit des Magisterrates begründen oder anderes festlegen.
  6. Jeder Lehrstuhl hat eine Stimme im Magisterrat; diese Stimme führt der Magister, der den Lehrstuhl innehat. Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, entscheidet der Magisterrat mit der einfachen Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme erheben.
  7. Der Magisterrat entscheidet über die Einrichtung und Abschaffung von Lehrstühlen; im Falle der Abschaffung eines Lehrstuhles steht dem Erzkanzler ein Veto zu.
  8. Der Magisterrat erläßt Prüfungsordnungen für den Eintritt in die Gilde und für die Anerkennung von Gildenmitgliedern als Lehrlinge, Adepten und Magier.
  9. Der Magisterrat erstellt jährlich einen Lehr- und Studienplan zur Vorlage beim Ersten Kanzler. Der Magisterrat entscheidet über die Vergabe der für Forschung und Lehre veranschlagten Gelder, wobei jedem Lehrstuhl mindestens der fünfundzwanzigste Teil dieser Gelder zugewiesen werden muß.
  10. Der Magisterrat kann und soll beim Erzkanzler Beschwerde einlegen, wenn die für Forschung und Lehre oder die zur Herstellung günstiger Bedingungen für Forschung und Lehre verausgabten Gelder unzulänglich sind. Der Erzkanzler kann dann anordnen, daß dem Magisterrat weitere Gelder zugewiesen werden.
  11. Jeder Magister kann im Falle des Todes oder Rücktritts des Erzkanzlers einen Magier zur Wahl zum Erzkanzler vorschlagen.
  12. Wenn der Erzkanzler die Gesetze der Gilde oder seine darin festgelegten Pflichten verletzt und der Magisterrat dies mit Mehrheit erkennt, kann er von den Kanzlern die Einberufung eines Großen Gildenrates verlangen und den Erzkanzler zur Abberufung stellen.
  13. Vor keinem Magister dürfen Schriften verschlossen werden, die im Besitz der Silbermondgilde sind und seinen Forschungen dienlich sein können.
  14. Jeder Magister darf mit den seiner Fakultät zugewiesenen Geldern eine Fakultätsbibliothek einrichten und diese nach den Gesetzen der Gilde verwalten.
  15. Die Absetzung eines Magisters muß gildenöffentlich begründet werden.
  16. Der Magisterrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein Veto gegen die Absetzung eines Magisters erheben.

 

Die Bibliothek

In folgende Ämter werden berufen:

  1. Die Aufgabe des Ersten Bibliothekars ist es, den Reichtum der Silbermondgilde an Schätzen des Wissens zu mehren und zu ordnen.
  2. Der Erste Bibliothekar verwaltet das gesamte Bibliothekswesen der Gilde.
  3. Zur Beschaffung wichtiger Schriftwerke von außerhalb der Gilde werden ihm Gelder zugewiesen.
  4. Er kann und muß den Zugriff auf einzelne Schriften nach den Richtlinien der AAA beschränken.
  5. Er ist dem Magisterrat gegenüber für den Bestandserhalt und dem Ersten Kanzler gegenüber für die richtigen Beschränkungen des Zugriffs auf Schriften verantwortlich.
  6. Die Aufgabe der Magistratsbibliothekare ist es, die Bibliotheken der Magistrate gemäß den Anordnungen des Ersten Bibliothekars zu verwalten.

 

Das Gildengericht

In folgende Ämter werden berufen:

  1. Das Gildengericht wird berufen als Collegialgericht, bestehend aus dem Hohen Richter der Gilde, zwei Richtern der Gilde und einem Magier, der eine Ausbildung im Gildenrechte genossen haben soll. Kein Angehöriger des Gildengerichts darf neben dem Richteramte irgendein anderes Amt in der Gilde oder in einem anderen Staate als Kranichfeld innehaben.
  2. Der Hohe Richter wird vom Erzkanzler ernannt für zehn Jahre. Er muß Rechtsgelehrter sein und im Range eines Magiers der Gilde stehen.
  3. Die Richter der Gilde werden ernannt vom Magisterrat für zehn Jahre. Sie müssen Rechtsgelehrte sein und der Gilde angehören.
  4. Der Magier im Gericht wird vom Großen Gildenrat bestimmt für drei Jahre. Er soll eine Ausbildung im Gildenrechte genossen haben und muß Magier der Gilde sein.
  5. Im Prozeß vor dem Hohen Gericht der Silbermondgilde sitzen alle vier Richter zu Gericht. Die wichtigen Gerichtsbeschlüsse und der Urteilsspruch werden mit Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Hohen Richters den Ausschlag.
  6. Im Prozeß vor dem Gildengericht sitzt nur der Hohe Richter zu Gericht.

Die Gildeninquisition

In folgende Ämter werden berufen:

  1. Der Hohe Inquisitor der Gilde ist verantwortlich für die Einhaltung der Gildengesetze und aller Manifeste. Er befehligt die Inquisition.
  2. Der Hohe Inquisitor wird vom Erzkanzler ins Amt berufen für zehn Jahre. Er darf kein anderes Amt innehaben.
  3. Alle Inquisitoren und Prospektoren werden vom Hohen Inquisitor ins Amt berufen und abbestellt.
  4. Der Hohe Inquisitor ist Ankläger in allen Prozessen vor dem Hohen Gericht.
  5. Der Hohe Inquisitor bestellt Inquisitoren zu Anklägern in Prozessen vor dem Gildengericht.
  6. Die Inquisitoren erforschen unter der Leitung des Hohen Inquisitors alle Verstoße gegen das Gildenrecht und die Manifeste. Sie überprüfen die Beweisführung in allen Prozessen.
  7. Die Prospektoren überwachen den Gildenalltag und stellen den Frieden zwischen allen Gildenmitgliedern her. Sie melden alle Verstoße gegen das Gildenrecht und die Manifeste der Inquisition. Sie erstellen die Beweisführung in allen Prozessen.
  8. Die Inquisition stellt auf Verlangen eines Beklagten einen Verteidiger seiner Sache.
  9. Verfahren der Inquisition regelt das III. Manifest.

 

2. Die Ränge der Gilde

Die erste Loyalität aller ihrer Mitglieder gilt der Silbermondgilde. Das Leben, das Eigentum und die magische Macht eines jeden Mitglieds sind von jedem anderen zu achten und nicht zu verletzen.

Über die Ränge der Gilde entscheidet die Prüfungsordnung.

Der Große Gildenrat

Die Versammlung der Magier der Silbermondgilde ist der Große Gildenrat.

Der Große Gildenrat tritt zusammen:

  1. alle drei Jahre
  2. auf Einladung des Erzkanzlers
  3. auf den einstimmigen Beschluss des Magisterrats.

Er berät alle wichtigen Fragen der Gilde.

Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden kann er ein bestimmtes Vorgehen der Gilde bestimmen.

Den Vorsitz im Großen Gildenrat hat der Erzkanzler, wenn es die Gesetze der Gilde nicht anders bestimmen.

 

Die Magier der Gilde

  1. Die Magier sind vollberechtigte Mitglieder der Gilde mit Lehrbefugnis. Der Rang des Magiers ist der höchste in der Silbermondgilde der Magier. Über dem Magier stehen nur die Ämter der Magister, der Kanzler und des Erzkanzlers in der durch die Gesetze der Gilde bestimmten Weise.
  2. Die Aufgabe und das Privileg der Magier ist es, in der Gilde zu forschen und zu lehren und den Ruhm der Gilde durch ihre Taten und durch ihre große Weisheit und Kunst zu mehren.
  3. Sie können, aber müssen nicht als curriculare Lehrende in den Diensten der Gilde stehen. Sofern sie es tun, stehen ihnen Gehalt und Pension zu, welche das Leben in den Würden eines Magiers gestatten.
  4. Jeder Magier hat den Adepten, Lehrlingen und Schülern zum Vorbild zu dienen und bereit zu sein, diese zumindest zuzeiten in den arkanen Künsten und Wissenschaften zu unterweisen.
  5. Die Magier, die reguläre Lehrer an einer Fakultät sind, genießen die Freiheit ihrer Forschung. Der Magister der Fakultät muß jedem Magier seiner Fakultät mindestens den fünfundzwanzigsten Teil aus den Forschungsgeldern seiner Fakultät zuweisen, wenn der es verlangt.
  6. Keinem Magier darf die magische Methode vorgeschrieben werden.
  7. Magier, die nicht ständig an einer Fakultät lehren, sollen zweimal im Jahre sieben Tage lang über ihre Erkenntnisse berichten und Adepten, Lehrlinge und Schüler unterweisen.
  8. Keinem Magier darf der Zugang zu Schriften seiner Fakultät verweigert werden.
  9. Jeder Magier kann die Einsicht in eine vollständige Liste aller Schriften im Besitz der Gilde vom Ersten Bibliothekar verlangen und eine Beschwerde vor einen Kanzler oder vor den Magisterrat bringen, wenn er meint, ihm werde der Zugriff auf eine Schrift zu Unrecht verweigert. Wenn der angerufene Kanzler oder der Magisterrat ihm Recht gibt, muß ihm die Schrift ausgehändigt werden.
  10. Jeder Magier kann Schüler nach deren Wunsch oder Einverständnis als seine Lehrlinge aufnehmen oder einen Adepten zu seinem Famulus berufen.
  11. Damit verpflichtet sich der Magier zur besonderen Ausbildung des Lehrlings oder Adepten und erwirbt sich das Recht, ihm nach Belieben Weisungen zu erteilen, in den Schranken, die dem die Würde des Adepten oder Lehrlings als zukünftiger Magier setzt.
  12. Jeder Magier ist für die Taten seines Lehrlings oder Famulus verantwortlich und kann für diese zur Rechenschaft gezogen werden.
  13. In den Rang eines Magiers gelangt man nur durch eine dazu berechtigende Prüfung und die darauf folgende Verleihung des Rangs durch den Erzkanzler oder durch die Aufnahme in die Gilde in diesen Rang durch den Erzkanzler; im letzteren Fall kann der Magisterrat oder der Große Gildenrat mit Mehrheit ein Veto erheben.
  14. Der Rang eines Magiers kann durch ein Urteil des Hohen Gerichts der Silbermondgilde entzogen werden, wenn sich der Magier in einer Weise verhalten hat, die seines Ranges nicht würdig ist oder wenn er gegen ein Gesetz der Gilde verstoßen hat, auf dessen Verletzung die Entziehung der Magierwürde steht.

Die Adepten der Gilde

  1. Adepten sind fortgeschrittene Schüler und Lehrlinge der Magie, die ihre grundlegende Ausbildung abgeschlossen haben und nun in Spezialbereichen und im eigenständigen Forschen und Experimentieren unterwiesen werden.
  2. Adepten übernehmen unter der Aufsicht eines Magisters und als Famuli unter der Aufsicht eines Magiers Lehraufgaben und assistieren den Magiern in Forschung und Experiment.
  3. Einem Adepten darf der Zugriff auf Schriften der Gilde nur von dem Magister der Fakultät oder nach der allgemeinen Klassifizierung der Schriften verweigert werden. Der Magier, der einen Adepten als Famulus ausbildet, darf und muss selbst beurteilen, welche von den Schriften, die ihm zugänglich sind, er seinem Famulus zugänglich machen soll.
  4. Ein Adept wird sich in den Bereichen der Thaumaturgie, der Arkanologie und bei entsprechender Neigung und Befähigung in weiteren Fakultäten unterweisen lassen. Er wird sich weiterhin der Studien, der Vertiefung und Erweiterung seines Wissens und der Vervollständigung seiner Kunstfertigkeit befleißigen.
  5. Ein Adept darf eine Klage vor den Magisterrat bringen, wenn er glaubt, er werde von einem Magier entwürdigend behandelt oder von dem ausbildenden Magier vernachlässigt. Der Magisterrat kann die Klage abweisen oder sie dem Gildengericht vorlegen.
  6. Das Gildengericht kann dem ausbildenden Magier Auflagen im Rahmen der Gesetze der Silbermondgilde erteilen oder den Adepten einem anderen Magier zuweisen.
  7. Adepten, die keinem einzelnen Magier unterstehen, können vom Erzkanzler, von den Kanzlern oder von einem Magister zu Aufgaben herangezogen werden.
  8. Den Status eines Famulus erlangt ein Adept, indem der ausbildende Magier ihn in diese Stellung aufnimmt. Dieser kann dazu den Adepten einer Prüfung unterziehen oder auf eine solche verzichten, insbesondere dann, wenn er diesen Adepten bereits als Lehrling ausgebildet hat.
  9. Der Status eines Famulus kann dem Adepten nur durch den ausbildenden Magier entzogen werden.
  10. Der Rang eines Adepten kann durch eine Entscheidung des Magisterrats oder des Erzkanzlers entzogen werden, wenn sich der Adept seines Ranges unwürdig gezeigt hat.

 

Die Lehrlinge der Gilde

  1. Lehrlinge sind Schüler der Magie im höheren Abschnitt ihrer grundlegenden Ausbildung, zu deren besonderer Ausbildung sich ein Magier verantwortlich erklärt hat.
  2. Ein Lehrling hat dem Magier, der ihn ausbildet, nach dessen Wünschen Dienste zu leisten. Die zulässigen Strafen für Lehrlinge sind eingeschränkt. Lehrlinge haben freien Ausgang.
  3. Ein Lehrling darf eine Klage vor den Magisterrat tragen, wenn er glaubt, er werde von seinem Meister vernachlässigt oder unzulässig bestraft.
  4. Der Magisterrat kann die Klage abweisen oder sie dem Gildengericht vorlegen. Dieses kann dem ausbildenden Magier Auflagen erteilen, den Lehrling einem anderen Magier zuweisen.
  5. Der Rang eines Lehrlings wird erlangt durch eine entsprechende Prüfung durch den Magier, der seine Bereitschaft erklärt, den Lehrling auszubilden.

 

Die Schüler der Gilde

  1. Schüler erwerben sich in der Gilde ihre grundlegenden Kenntnisse in der Thaumaturgie und Arkanologie und in den arkanen Theorien und Techniken. Wenn sie sich die elementaren Kenntnisse erworben haben, werden sie in der Anwendung einfacher Zauber geübt. Außerdem werden sie unterwiesen in Fragen der Moral und der Allgemeinbildung. Dem geht eine Schulung im Lesen, Schreiben, Zeichnen und der mittelländischen Sprache voraus, so dies erforderlich ist.
  2. Schüler können von Magiern zu Aufgaben eingesetzt werden, die nicht von Bediensteten erledigt werden können, die Ausbildung nicht ernstlich unterbrechen und nicht gefährlich sind.
  3. Der Rang eines Schülers wird einem neuen Mitglied mit der Aufnahme in die Gilde zuteil.

 

III. Manifest

Die Gesetze der Gilde

  1. Im Land Kranichfeld gelten die Gesetze der Gilde.
  2. Jeder Einwohner von Kranichfeld untersteht dem Äußeren Recht.
  3. Jeder, dessen Aufenthalt Kranichfeld ist, untersteht dem Äußeren Recht.
  4. Jedes Mitglied der Silbermondgilde untersteht dem Inneren Recht.

1. Das Äußere Recht

§ 1 Struktur des Reiches

  1. Das Fürstmagistrat Kranichfeld begreift sich als Regentschaft der Silbermondgilde und Herrschaftsgebiet des Fürstmagisters.
  2. In den gegebenen Grenzen des Reiches werden keine feudalen Strukturen eingerichtet.
  3. Alle Ortschaften, die über mehr als fünf Familien verfügen, erhalten das Marktrecht und einen Ortsrichter.
  4. Ortschaften mit Marktrecht bestimmen eigenständig einen Ortsvorsteher, dessen Aufgabe es ist, mit der Gilde das Wohl des Ortes zu mehren.
  5. Ortschaften, die über weniger als fünf Familien verfügen und einzelne Höfe werden dem nächstliegenden Marktfleck zugeordnet und bilden mit diesem den Gerichtssprengel.
  6. Der Gerichtssprengel ist die kleinste territoriale Einheit in der Landesverwaltung.

 

§ 2 Bürgerstatus und Steuerrecht

  1. Bürgerstatus erhält jede Person
    1. die in Kranichfeld geboren ist und Eltern hat, die ebenfalls in Kranichfeld geboren sind.
    2. die in Kranichfeld geboren ist und Eltern hat, die einen begründeten Antrag auf Bürgerstatus bei einem Ortsrichter stellen.
    3. der einen begründeten Antrag auf Bürgerstatus bei einem Ortsrichter stellt.

  2. Bürger haben das Recht, ihre Interessen vor einem Ortsgericht einzuklagen und zu verteidigen.
  3. Bürger haben das Recht auf Schutz durch die Landesherrin, stets auf Kranichfelder Grund, nach Antrag auch außerhalb der Grenzen.
  4. Bürger haben die Pflicht, dem Gesetz des Reiches zu folgen und sich dem Richtspruch des Gesetzes zu beugen.
  5. Obgleich in Kranichfeld eine Steuerpflicht existiert, ist diese durch die Gnade der Gilde bis auf Weiteres ausgesetzt.

 

§ 3 Rechtsprechung

  1. In jedem Ort mit Marktrecht wird ein Ortsrichter bestellt. Er hat alle Fälle in seinem Gerichtssprengel zu verhandeln. Er erhält die dafür notwendigen Mittel und personelle Unterstützung durch die Gilde.
  2. Der Ortsrichter richtet alle Fälle nach den Gesetzen der Gilde und setzt ein Strafmaß nach dem Schwert oder dem Stab fest.
  3. Der Ortsrichter kann einen Fall an das Gildengericht verweisen, wenn
    1. Eine oder mehrere betroffene Personen dem Inneren Recht unterstehen.
    2. Die Umstände des Prozesses ihn selbst oder ihm nahe Personen betreffen
    3. Die Rechtslage des Prozesses nach seiner Meinung seine Kenntnisse übersteigt.

  4. Der Ortsrichter muß einen Fall an das Gildengericht überweisen, wenn
    1. Nach einem Urteil eine der Parteien Revision einlegt.
    2. Der Fall vor das Hohe Gildengericht bestellt wird.

 

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2. Das Innere Recht

  1. Jede Anwendung von Magie unterliegt dem Motto der Gilde:
  2. Macht und Verantwortung sind Schwestern.

  3. Jedes Mitglied der Gilde ist für alle magischen Handlungen, die es unternimmt, voll verantwortlich.
  4. Auf Gildengrund ist die Anwendung von Magie nur in dafür vorgesehenen Räumen zum Zwecke des Studiums erlaubt.
  5. Die Anwendung von Magie zur Erleichterung aufgetragener Arbeiten ist verboten.
  6. Die Anwendung von Magie zwecks Betruges im Studium ist verboten.
  7. Die Anwendung von Magie zur Beschädigung von Personen oder Gegenständen der Gilde ist verboten.
  8. Die Anwendung von Magie bei der Unternahme von kriminellen Handlungen oder bei der Hilfestellung zu denselben gilt als unwürdig.
  9. Die Anwendung von Magie zur Vortäuschung falscher Tatsachen oder zur Unterstützung solcher Handlungen gilt als unwürdig.
  10. Die Anwendung von Magie zur Durchführung von Verrat gilt als unwürdig.